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Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ?

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21 festgestellt, dass Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet sind, die Arbeitszeit von Arbeitnehmern zu erfassen.

Wie die Arbeitszeit im Einzelfall zu erfassen ist und welche Auswirkungen die Entscheidung auf einzelne Arbeitsverhältnisse hat, ist offen.

Sicherlich wird die Entscheidung Auswirkungen auf Überstunden und Überstundenvergütung haben.

Rechtsanwalt Ralph Andreß und Rechtsanwalt Dietmar Ruppert, beide Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie gerne.

 

Corona-Virus

Umfassende Informationen rund um das Thema Corona finden Sie auf der Website der IHK Heilbronn unter folgendem Link:

https://heilbronn.ihk.de/meta/standardseite/ihkhnwirtschaftdigitales/index.aspx

Für individuelle Informationen und Beratung steht Ihnen die Kanzlei gerne zur Verfügung.

 

Widerruf Darlehen zwischen 2010 und 2016

Aufgrund jüngster Rechtsprechung ergibt sich überraschend für Verbraucherdarlehen und Immobiliendarlehen erneut die Möglichkeit für einen Widerruf:

Betroffen hiervon sind alle Darlehensverträge ab dem 11.06.2010, bei denen vor allem die Sparkassen und auch andere Banken eine nach BGH-Rechtsprechung fehlerhafte Aufrechnungsklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet haben.

Nach der Rechtsprechung des BGH wird durch diese Klausel die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert, sodass die Widerrufsinformation nicht ordnungsgemäß ist und deshalb die Widerrufsfrist von 2 Wochen nicht in Gang gesetzt wird. Dies hat zur Folge, dass nach erklärtem Widerruf eine Rückabwicklung des Darlehensvertrags erfolgen kann.

Betroffenen Darlehensnehmern ist anzuraten, ihre Verträge überprüfen zu lassen, diese gegebenenfalls zu widerrufen und mögliche Ersatzansprüche gegenüber der Bank geltend zu machen oder eine zinsgünstigere Umschuldung anzustreben.

Unsere Kanzlei bietet eine kostenlose erste Einschätzung Ihrer Verträge einschließlich der AGB an.

Diese Unterlagen sollten zur vereinfachten und beschleunigten Prüfung der Erfolgsaussichten an uns vorab per Fax (07131-8821021) oder Mail (info@kanzlei-gha.de) übermittelt werden.

 

 

Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehen ab März 2016

Aktuell ist in der Diskussion, ob nach Erlass der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtline 2014/17/EU die nach deutschem Umsetzungsrecht von Bankkunden und Darlehensnehmern durch Banken geforderte Vorfälligkeitsentschädigungen rechtmäßig sind.

Nach Art. 25 der Richtlinie dürfen lediglich Kosten die unmittelbar aus der vorzeitigen Auflösung eines Darlehens resultieren von der Bank geltend gemacht werden. Entgangene zukünftige Zinsen sind hiervon nicht erfasst.

Dies bietet Bankkunden die Möglichkeit vorzeitig aus Ihren ab März 2016 geschlossenen Immobilien-Darlehensverträgen aussteigen zu können, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen.

 


jameda.de muss Eintrag einer Ärztin löschen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Februar 2018, Az.: VI ZR 30/17, entschieden, dass eine Ärztin einen Anspruch auf Löschung Ihres Eintrags bei jameda.de hat, wenn Sie kein Premium-Paket des Ärztebewertungsportals gebucht hat.

Jameda.de verlasse durch das Anbieten von Premium-Paketen und das Schlechterstellen der Profilseiten von Ärzten ohne Premium-Pakete die Stellung als “neutraler” Informationsmittler, weshalb die Meinungsfreiheit des Bewertungsportals geringer zu gewichten sei, als das Interesse der klagenden Ärztin auf Löschung ihres Profils und der zugehörigen Bewertungen, so der Bundesgerichtshof.

Die Speicherung der Daten der klagenden Ärztin seien daher nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG unzulässig und somit zu löschen.

Das Urteil wird auch für andere Bewertungsportale wegweisend sein, wenn diese ihren Profilen unterschiedliche entgeltliche Vorteile gewähren, die auf den Geschäftsbetrieb der hinter den Profilen stehenden Personen einwirken.

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