Bank- und Kapitalmarktrecht

RECHTSGEBIETE

BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Ihre Ansprechpartner im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht ist Herr Rechtsanwalt Ulrich Gass, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Das Bankrecht beschäftigt sich mit Rechtsverhältnissen zwischen Kreditinstituten, ihren Kunden sowie der für den Bankensektor zuständigen staatlichen Institutionen z.B. Bankenaufsicht BaFin, Zentralbanken, Kartellamt.

Das Kapitalmarktrecht befasst sich dagegen mit rechtlichen Fragen der Betätigung am Finanzmarkt. Banken, Sparkassen und andere Kreditinstitute betätigen sich hier als Anbieter, Nachfrager und insbesondere als Vermittler zwischen Kapitalanbietern und Kapitalnehmern. So ergeben sich viele Berührungspunkte zwischen dem Bankrecht und dem Kapitalmarktrecht.

 

Bankrecht

Ein spezielles Bankgesetz existiert nicht. Gesetzliche Grundlage sind vor allem das BGB und das HGB. Darüber hinaus existieren viele spezielle Einzelgesetze. Das Kreditwesengesetz spielt hierbei eine grundlegende Rolle.
Bank vereinbaren meist in ihren Verträgen Allgemeine Geschäftsbedingungen (sog. AGB). AGBs sind das sogenannte Kleingedruckte und erweisen sich oft als unwirksam, so wie zuletzt hauptsächlich Bearbeitungs- und nicht eindeutig definierte Konto-und Darlehensgebühren. (BGH Urteile vom 23.05. und 28.10.2014)

 

Einlagen und Vermögensverwaltung

Zum Kerngeschäft von Banken zählt die Verwahrung bzw. Verwaltung von Geld und anderem Vermögen für ihre Kunden – in der Regel in Form von Buchgeld auf Bankkonten, in Form von Wertpapieren wie Aktien in einem Depot oder Schmuck, Gold und andere Sachen in einem Schließfach. Je nachdem werden Kontovertrag, Depotvertrag und Mietvertrag unterschieden.
Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, z.B. Sparkassen, müssen ein Konto anbieten. Aber auch private Banken unterliegen gegenüber Kunden Verpflichtungen. So müssen sie auf Wunsch ein reguläres Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) umwandeln.

 

Zahlungsverkehr

Banken wickeln zudem den Zahlungsverkehr für ihre Kunden ab. Zahlungen erfolgen über ein Girokonto aufgrund von Überweisung, Scheck, Wechsel oder Lastschrift – durch Abbuchung oder Bankeinzug – sowie Kreditkarte und ec-Karte. Online-Banking und neue Zahlungsverfahren wie PayPal kommen hinzu.

Bei Kartenverlust, Skimming – heimliches Auslesen von Karten am Geldautomat und im Kartenlesegerät – und Phishing – Betrug mittels falscher E-Mail, Website oder SMS – und leer geräumten Konto stellt sich beim Schadenersatz die Frage, ob die Bank haftet. Selbst bei grober Fahrlässigkeit des Kunden, hat die Bank in der Regel die Hälftet des entstandenen Schadens zu ersetzen. Der Bankkunde muss im Gegenzug seine Schadensersatzansprüche in entsprechender Höhe an die Bank abtreten.

 

Kreditvergabe und Garantien

Ein typisches Bankgeschäft ist auch die Vergabe von Darlehen und Krediten. Negativeinträge bei der Schufa können der Kreditvergabe entgegenstehen. Möglich sind in diesem Zusammenhang Klagen zum Löschen des Schufa-Eintrags.
Darlehensverträge aus den Jahren 2004-2009 können häufig aufgrund falscher Widerrufsbelehrungen widerrufen werden. Das ermöglicht eine sofortige Umschuldung zu den aktuell günstigen Zinsen, ohne Vorfälligkeitsentschädigung, und oftmals eine Rückerstattung eines bestimmen erheblichen Betrages bereits bezahlter Tilgungs- und Gebührenzahlungen.

 

Kapitalmarktrecht

Das Kapitalmarktrecht behandelt Rechtsverhältnisse rund um die Ausgabe und den Handel austauschbarer Finanzinstrumente. Dazu zählen Wertpapiere, wie Aktien, Anleihen, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Schuldscheine, Derivate, Optionsrechte und weitere handelbare Papiere, deren Erwerb in der Regel zur Kapitalanlage erfolgt.
Fonds hingegen versammeln und verwalten mehrere Finanzinstrumente. Typische Beispiele sind je nach Investitionsgegenstand Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medienfonds bzw. Dachfonds, Geldmarktfonds, Rentenfonds und Aktienfonds. An solchen Investmentfonds können Anleger Anteile – sog. Investmentzertifikate – erwerben.

 

Schadensersatz bei fehlerhafter Anlageberatung

Durch Investitionen ergeben sich für Kapitalanleger neben Gewinnchancen auch Verlustrisiken. Der Handel an Börsen und mit Wertpapieren unterliegt daher gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen durch das Kapitalanlagerecht.
Aufklärungspflichten wie etwa über eine fließende Provision und Rückvergütung sollen eine Falschberatung verhindern. Bei Verstößen haben Anleger Schadensersatzansprüche gegen die Banken und Anlageberater. Im Rahmen Ihrer Beratung haften Anlageberater für Fehler, wenn Ihre Beratungsleistung nicht anleger- und anlagegerecht ist.

 

Ausstieg aus Swapverträgen bei Fehlberatung durch Banken

Das Problem: Viele Darlehensnehmer haben auf Empfehlungen Ihrer Bankberater Swapverträge zur Zinsabsicherung abgeschlossen. Dabei war für die Darlehensnehmer nicht absehbar, dass der Referenzzins der Swapverträge, in der Regel der 3-Monats-Euribor, sich negativ entwickeln und zu zusätzlichen Belastungen der Darlehensnehmer führen würde. Viele Swapkunden zahlen zwischenzeitlich zum Ausgleich dieser Negativentwicklung Zusatzbeträge an Ihre Banken, obwohl die Geschäfte gerade zusätzliche Kosten verhindern sollten.

Die Lösung: Im Rahmen der Falschberatung können Banken verpflichtet werden den Darlehensnehmer von seinen Verpflichtungen aus dem Swapgeschäft freizustellen, das Geschäft also rückabzuwickeln.
Viele Banken haben Ihre durch Swaps abgesicherten variablen Darlehen als gleichwertige Festzinsfinanzierung bei gleichem Risiko mit vorfälligkeitsloser Ablösung angepriesen, obwohl bei den Kunden oftmals keine Notwendigkeit für Swapgeschäfte bestand und eine Festzinsfinanzierung die risikolosere Alternative gewesen wäre.

Dabei wurde dem Darlehensnehmer oftmals mitgeteilt, dass sich die Zahlungsströme zwischen Bankkunden und Bank im Rahmen des variablen Darlehens und des Swaps gegeneinander aufheben würden, was aber kaum der Fall ist, da in den Darlehensverträgen eine Zinszahlung der Bank an den Darlehensnehmer bei negativer Zinsentwicklung nicht vorgesehen wurde. Die Swapkunden bezahlen daher die negativen Zinsen aus dem Swap, erhalten aber im Gegenzug keine negativen Zinsen aus dem Darlehensvertrag, so dass sich die Zahlungen nicht mehr aufheben und der Swapkunde mit zusätzlichen Beträgen belastet wird. Häufig wurde der Darlehensnehmer auch nicht darüber aufgeklärt, dass mit der Ablösung des Darlehens das Swapgeschäft nicht endet, da es sich
um zwei voneinander getrennte Geschäfte handelt, und für die Beendigung des Swaps vor Ablauf eine Auflösungsentschädigung an die Bank zu zahlen ist.

Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 21.04.2016, Az.: 1 O 437/14, nach unserer Auffassung, hierzu richtig entschieden, dass der Bankkunde Freistellung und Rückzahlung der bereits geleisteten Negativzinsen wegen fehlerhafter Beratung von der Bank verlangen kann.

Da abhängig vom Swapvertragsabschluss oder der Kenntnis des Kunden eine Verjährung der Ansprüche droht, ist eine zeitnahe anwaltliche Beratung in jedem Fall angezeigt.

 

Widerruf eines Darlehens „Widerrufsjoker“

Warum und wie funktioniert das eigentlich ?
Es besteht folgender rechtlicher und tatsächlicher Hintergrund:
Banken und sonstige Kreditinstitute waren ab 2002 verpflichtet, im Rahmen von Darlehensverträgen, die mit „Verbrauchern“ (also Privatpersonen, nicht Unternehmern) abgeschlossen wurden, Widerrufsbelehrungen zu erteilen. Diese Belehrungen waren im Darlehensformular besonders hervorzuheben und mussten gewissen Förmlichkeiten entsprechen, die vom Gesetzgeber vorgeschrieben waren.

Schätzungsweise rund 85% aller Banken haben seit 2002 bis 2010 fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet – und dies in über 200 verschiedenen mangelhaften Fassungen ! In solchen Fällen hat dies zur Folge, dass die gesetzliche Frist von zwei Wochen für einen Widerruf der Vertragserklärung nicht ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden ist, so dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Darlehensnehmer auch heute noch die Möglichkeit hat, einen Widerruf zu erklären und seinen Darlehensvertrag mit der Bank rückabzuwickeln.

 

Wie reagieren die Banken auf den Widerruf eines Darlehens ?
Die Bandbreite der Reaktionen der Banken lässt sich etwa wie folgt umschreiben:

a) „beleidigt und sauer“ und meist von vornherein negativ, sofern nicht deutlich wird, dass der Kunde sich schon rechtlichen Rat eingeholt hat;

b) mit „Salami-Taktik“ – also kleinen Zugeständnissen, die allenfalls noch geringfügig verbessert werden, wenn der Bankkunde einen rechtlich unkundigen und grundsätzlich „friedlichen“ Eindruck erweckt;

c) bereit zu einer Umschuldung und Anpassung des Darlehens, wenn der Kunde seinerseits nicht auf Maximalpositionen besteht und gewisse Kompromisse eingeht.
Zur Vermeidung von ansonsten wohl nicht vermeidbaren längeren Rechtsstreitigkeiten wird in der Regel die letztere Verfahrensweise in unserer Praxis angestrebt und den Mandanten in den geeignet erscheinenden Fällen für eine zügige und kostengünstige Lösung empfohlen.

 

Wie und wann sollte der Widerruf eines Darlehens erklärt werden ? 
Keineswegs empfiehlt sich, unvorbereitet gegenüber der Bank eine Widerrufserklärung abzugeben. Eine Bank ist keineswegs etwa verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine Umschuldung zu den aktuell sehr günstigen Zinskonditionen anzubieten; die Bank kann nämlich nach einem Widerruf verlangen, dass ihr Kunde das Darlehen innerhalb von 30 Tagen ablöst.

Sofern der betroffene Kunde in einem solchen Fall versäumt hat, vorsorglich mit einer anderen Bank eine Ablösung seines Darlehens abzustimmen, kann es praktische und rechtliche Schwierigkeiten geben, die auch erhebliche Zusatzkosten verursachen könnten (z.B. wenn die Bank die Rückzahlung des Darlehens nach 30 Tagen einklagt !).

Es empfiehlt sich also in der Regel schon rein vorsorglich, vor der Abgabe einer rechtlich verbindlichen Widerrufserklärung sicher zu stellen, dass ggf. eine Ablösung über eine andere Bank oder aus sonstigen Mitteln in Betracht käme.

 

Wie geht es weiter nach einer Weigerung der Bank ?
Wenn die Bank – was oft vorkommt – angeblich für sie selbst neue „günstige“ Urteile zitiert, muss dies zunächst durch einen fachkundigen Rechtsanwalt anhand der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung objektiv und abschließend nochmals überprüft werden. Falls sich die Gegenargumente der Bank als stichhaltig erweisen sollten, muss von einer gerichtlichen Klärung abgeraten werden.

Erweist sich aber ein Widerruf als grundsätzlich berechtigt, muss zur Durchsetzung der rechtlichen Ansprüche eines Darlehensnehmers gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Hierbei sind zwei hauptsächliche Varianten möglich:

a) Die Bank lässt zwar eine Ablösung zu, besteht aber auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung („Strafzins“ für die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages).

In diesem Fall empfehlen wir unseren Mandanten, die komplette Ablösung über eine andere Bank oder aus privaten Mitteln vorzunehmen und anschließend eine Klage auf Erstattung des Vorfälligkeitsentgelts sowie einer etwaigen Rückrechnungsforderung gegen die Bank einzureichen. Die Bank muss nämlich bei berechtigtem Widerruf auch sämtliche während der bisherigen Laufzeit des Darlehens bezahlten Zinsen und Tilgungsbeiträge (auch etwaige Sondertilgungen) nach herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugunsten des Darlehensnehmers verzinsen.

b) Verweigert die Bank die Rückzahlung insgesamt, weil sie die Fehlerhaftigkeit ihrer verwendeten Widerrufsformulare bestreitet, muss bei Bejahung von entsprechenden Erfolgsaussichten eine Feststellungklage gegen die Bank dahingehend erhoben werden, dass die Verpflichtung besteht, das Darlehen unter dann noch näher zu berechnenden Konditionen ohne Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts ablösen zu lassen.

 

Kostenrisiken ? Zahlt die Rechtsschutzversicherung ?
Eine Erstberatung zum Widerruf von Darlehensverträgen ist kostenlos.
Rechtsschutzversicherer übernehmen die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit, wenn eine Bank nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung des Darlehens verweigert.

 

Widerrufsjoker bei Darlehen und Krediten von Sparkasse und Volksbank

Zum Artikel „Mit Widerrufsjoker raus aus Kreditvertrag“ in der Heilbronner Stimme vom 18.03.2015, Seite 7, (www.stimme.de) ist folgendes anzumerken:
Die zitierte Auffassung der Kreissparkasse Heilbronn, dass die verwendeten Widerrufsbelehrungen „immer korrekt formuliert“ gewesen seien, ist unrichtig.

Nach unseren Erfahrungen sowohl gerichtlich, als auch außergerichtlich, sind im Zeitraum 2002 bis 2010 überwiegend, ca. 80 %, fehlerhafte Belehrungen erteilt worden, so dass auch heute noch ein Widerruf der entsprechenden Darlehensverträge möglich ist.

Daher können wir allen Kunden der Sparkassen und Volksbanken raten, sich nicht von den Aussagen der Banken entmutigen zu lassen und auf die Durchsetzung ihrer rechtmäßigen Ansprüche zu bestehen.
Die Aussagen der Banken werden überwiegend im eigenen Geschäftsinteresse der Banken geäußert, um Verbraucher vom Ziehen des Widerrufsjokers abzuhalten.
In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 O 249/14 Bi erkannte die Kreissparkasse Heilbronn beispielsweise an, dass die von ihr der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Widerruf der Klägerin somit wirksam ist.

In vielen weiteren Verfahren verhielt sich die KSK HN ebenso.

Auch vorgerichtlich haben wir für unsere Mandanten, die nicht klagen wollten oder aus finanziellen Gründen nicht klagen konnten, eine große Anzahl der Fälle gegen die Sparkassen und Volksbanken durch Vergleiche zügig und zum Vorteil unserer Mandanten erledigt.

Insbesondere die Volksbanken und Sparkassen waren hierzu häufig bereit, weil sie um die Fehlerhaftigkeit ihrer Widerrufsbelehrungen wussten und eine gerichtliche Bestätigung der falschen Widerrufsbelehrungen scheuten.

Derzeit haben wir eine Vielzahl von Klagen vor den Landgerichten Heilbronn, Stuttgart, Nürnberg- Fürth auch gegen die Deutsche Bank, Sparkasse Ulm, Santander Bank und weitere Banken anhängig.

Wichtig ist, dass Sie Ihre Widerrufbelehrung vorab rechtlich überprüfen lassen, da es derzeit noch keine endgültig gefestigte Rechtsprechung gibt und die Richter die maßgeblichen Umstände, die zu einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führen, verstärkt von den Umständen des Einzelfalls abhängig machen.

Eine Erstberatung ist kostenlos.

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