RECHTSGEBIETE
ARBEITSRECHT
Das Arbeitsrecht wird in unserer Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Ralph Andreß, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Herrn Rechtsanwalt Dietmar Ruppert, Fachanwalt für Arbeitsrecht bearbeitet. Wir vertreten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.
Das Arbeitsrecht ist ein umfangreiches und komplexes Rechtsgebiet. Es beginnt bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen durch den Entwurf oder die Prüfung des Arbeitsvertrags, die Prüfung zulässiger und unzulässiger Fragen im Vorstellungsgespräch.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis stellen sich Fragen der Versetzung oder Umsetzung, der Ausübung des Direktionsrechts, Ausspruch oder Abwehr einer Abmahnung bis zum Ausspruch einer Kündigung oder Änderungskündigung. Damit einhergehend folgt die Prüfung von Lohn- oder sonstigen Vergütungsansprüchen bis zur gerichtlichen Geltendmachung unterbliebener Zahlungen, beispielsweise von Zuschlägen oder Überstundenvergütung.
Auch das Urlaubsrecht ist ein weites Feld, von der Frage des Bestehens und des Umfangs von Urlaubsansprüchen, über die Gewährung von Urlaub und die Forderung von Urlaubsabgeltung. Viele Arbeitnehmer besitzen einen Sonderkündigungsschutz, sei es aufgrund einer Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen.
Hier begleiten wir Sie beispielsweise schon bei der Anhörung des Integrationsamts bei der beabsichtigten Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters.
In vielen Fällen muss der Betriebsrat angehört oder beteiligt werden. Kommt keine Einigung zustande, muss beim Arbeitsgericht das Einigungsstellenverfahren eingeleitet werden.
Den Betriebsrat unterstützen wir bei Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen oder sonstige betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche.
Wichtig:
Haben Sie als Arbeitnehmer-/in eine Kündigung erhalten, so muss innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage eingereicht werden, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht werden soll !
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht die Besonderheit, dass außergerichtlich in erster Instanz keine Kostenerstattung erfolgt. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst, also unabhängig davon, ob sie gewinnt oder verliert. Erst im Verfahren zweiter Instanz, vor dem Landesarbeitsgericht, hat die unterliegende
Partei die Kosten zu erstatten.
Ein weiterer Themenkreis sind die Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit, also die Umwandlung eines Vollzeit- in ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis und Fragen rund um die Elternzeit.