JUGENDSTRAFRECHT

Für Kinder im Alter von 14-18 Jahren kommt immer Jugendstrafrecht zur Anwendung. Für Heranwachsende im Alter von 18-21 Jahren kann Jugendstrafrecht (§ 105 JGG) oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung gelangen. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht, welches Strafe nach dem Strafgesetzbuch (StGB) vorsieht, werden Jugendliche und Heranwachsende nach den Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) behandelt.

Das Jugendstrafrecht weist viele Besonderheiten auf – hier steht der Erziehungsgedanke und nicht die Bestrafung im Vordergrund.

Auch die Folgen einer Straftat unterscheiden sich im Jugendstrafrecht wesentlich von denen im Erwachsenenstrafrecht. Es können Erziehungsmaßregeln, wie z.B. Arbeitsleistungen, soziale Trainingskurse, Täter-Opfer-Ausgleich, Drogenscreenings und Suchtberatung, verhängt werden.

Wenn Erziehungsmaßregeln nicht mehr ausreichend sind, können Zuchtmittel oder Jugendstrafe verhängt werden. Zuchtmittel sind Verwarnung, die Erteilung von Auflagen oder Jugendarrest.

Jugendstrafe ist eine Freiheitsstrafe, die in einer Jugendstrafanstalt verbüßt werden muss. Die Jugendstrafe  bewegt sich zwischen 6 Monaten und 10 Jahren, bei Heranwachsenden bis 15 Jahren. Auch die Jugendstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden.

Eine weitere Besonderheit ist die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe. Die Jugendgerichtshilfe wird vom Gericht beauftragt, einen Bericht über den Jugendlichen oder Heranwachsenden zu erstellen. Mit diesem Bericht will sich das Gericht ein Bild von dem Jugendlichen oder Heranwachsenden machen. Deshalb wird die familiäre Situation, das soziale Umfeld, die schulische oder berufliche Laufbahn, sowie die Straftat abgefragt. Achtung: Ohne Rücksprache mit dem Verteidiger sollte niemals über die Straftat selbst gesprochen werden. Der Jugendgerichtshilfebericht endet mit einem Vorschlag, wie auf die Straftat zu reagieren ist. Das Erscheinen bei der Jugendgerichtshilfe ist keine Pflicht, aber oft sinnvoll. Sprechen Sie aber unbedingt vorher mit einem Verteidiger.

Auch wenn der Vorwurf und die Straferwartung auf den ersten Blick gering erscheinen, kann durch anwaltliche Hilfe ein besseres Ergebnis oder gar die Einstellung des Verfahrens erzielt werden.

Wie im sonstigen Strafrecht kommt auch im Jugendstrafrecht die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht. Wir informieren Sie und stellen den erforderlichen Antrag.

Rechtsanwältin Julia Thürbeck, Fachanwältin für Strafrecht und Rechtsanwalt Ralph Andreß, Fachanwalt für Strafrecht beraten und verteidigen Sie kompetent.

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